Geben Sie hier die allgemeinen Angaben zur Person ein.
Weiterhin können Sie folgende Angaben machen:
Behinderte und Hinterbliebene
Wenn bei Ihnen eine Behinderung vorliegt, können Sie wählen, ob Sie Ihre mit der Behinderung zusammenhängenden Aufwendungen im Einzelnen nachweisen oder einen Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Mit dem Pauschbetrag abgegolten sind die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens und Ausgaben für einen erhöhten Wäschebedarf sowie die Pflegeaufwendungen. Wählen Sie den Pauschbetrag, können Sie die Pflegeaufwendungen weder als außergewöhnliche Belastungen lt. Zeile 67 noch die Steuerermäßigung für Pflegeleistungen im Haushalt lt. Zeile 72 des Hauptvordrucks geltend machen.
Wählen Sie den Einzelnachweis, müssen Sie Ihre Aufwendungen in die Zeile 67 eintragen.
Der Pauschbetrag ist nach dem Grad der Behinderung gestaffelt:
Grad der Behinderung in % |
EUR |
---|---|
25 und 30 |
310 |
35 und 40 |
430 |
45 und 50 |
570 |
55 und 60 |
720 |
65 und 70 |
890 |
75 und 80 |
1 060 |
85 und 90 |
1 230 |
95 und 100 |
1 420 |
Blinde sowie hilflose Behinderte erhalten einen Pauschbetrag von 3.700 € jährlich.
Behinderten mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 steht der entsprechende Pauschbetrag aus der obigen Tabelle jedoch nur zu,
Neben dem Pauschbetrag können Sie unter bestimmten Voraussetzungen weitere Aufwendungen (z. B. Kosten für Heilbehandlungen, Kurkosten, Kraftfahrzeugkosten) geltend machen (siehe Hinweise zu den Zeilen 67 bis 70).
Sind Ihnen laufende Hinterbliebenenbezüge bewilligt, z. B. nach dem Bundesversorgungsgesetz oder aus der gesetzlichen Unfallversicherung, können Sie einen Pauschbetrag von 370 € beantragen. Diesen Pauschbetrag erhalten Sie auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder Sie für den Anspruch auf die Bezüge eine Abfindung in Form eines Kapitalbetrags erhalten haben.
Die Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags für ein Kind oder Enkelkind, für das Sie Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Kinder haben, können Sie auf der Anlage Kind beantragen.
Geben Sie den Grad der Behinderung an und fügen Sie die Nachweise bei, falls diese dem Finanzamt nicht bereits vorgelegen haben. Die notwendigen Nachweise erhalten Sie bei Behinderung von der für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörde (z. B. Versorgungsamt); bei Hinterbliebenenbezügen ist der Nachweis durch amtliche Unterlagen (z. B. Rentenbescheid des Versorgungsamts, der zuständigen Entschädigungsbehörde oder eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung) zu erbringen. Der Rentenbescheid eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung genügt nicht als Nachweis. Der Behinderten-Pauschbetrag von 3.700 € kann auch bei Vorlage des Bescheids über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) gewährt werden.
Pflege-Pauschbetrag
Wenn Sie eine ständig hilflose Person in Ihrer oder deren Wohnung im Inland oder EU-/ EWR-Ausland persönlich pflegen und dafür keine Einnahmen erhalten, kann Ihnen für die entstehenden Aufwendungen ein Pauschbetrag von 924 € jährlich gewährt werden. Einnahmen sind z. B. das Pflegegeld, das die hilflose Person von einer Pflegeversicherung erhält und an Sie weitergibt, um Ihre Pflegedienstleistungen zu vergüten oder die Ihnen dabei entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Wird das Pflegegeld lediglich zur unmittelbaren Sicherung der erforderlichen Grundpflege der hilflosen Person verwendet (Bezahlung einer fremden Pflegeperson, Anschaffung von pflegenotwendigen oder pflegeerleichternden Bedarfsgegenständen), liegen keine Einnahmen vor. Das von den Eltern eines behinderten Kindes für dieses Kind empfangene Pflegegeld zählt nicht zu den Einnahmen.
Anstelle des Pflege-Pauschbetrages können Sie die Pflegeaufwendungen auch als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, sofern sie mehr als 924 € betragen oder die Einnahmen aus der Pflege übersteigen und die zu pflegende Person die Pflegekosten nicht selbst finanziell tragen kann. Allerdings wird dann eine "zumutbare Belastung" angerechnet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 67 bis 70). Der Pflege-Pauschbetrag wird regelmäßig nur für die Pflege von Angehörigen gewährt. Wird die Pflege von mehreren Personen vorgenommen, ist der Pflege-Pauschbetrag nach der Zahl der Pflegepersonen zu teilen. Erhält eine Person hierfür Einnahmen, ist diese Person nicht in die Aufteilung einzubeziehen und nicht in die Zeile 66 einzutragen. Der Pflege-Pauschbetrag kann auch neben dem vom Kind auf die Eltern übertragenen Behinderten-Pauschbetrag berücksichtigt werden (vgl. die Hinweise zu den Zeilen 61 bis 64).
Weisen Sie bitte die Pflegebedürftigkeit durch einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "H" oder durch einen Bescheid über die Einstufung als Schwerstpflegebedürftiger (Pflegestufe III) nach.
Werden Sie bei Ihrer Pflegeleistung von fremden Dritten gegen Entgelt unterstützt (z. B. ambulante Pflegedienste), können Sie hierfür neben dem Pauschbetrag eine Steuerermäßigung beantragen (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 71 bis 77).
Andere außergewähnliche Belastungen
Anstelle oder neben den bisher erläuterten Pauschbeträgen (bei Aufwendungen wegen Behinderung oder Pflege) können Sie noch andere außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Diese führen jedoch nur dann zu einer Minderung der Steuer, wenn sie einen bestimmten Teil Ihrer Einkünfte übersteigen. Die „zumutbare Belastung“ ist im Einkommensteuergesetz im Einzelnen geregelt und wird vom Finanzamt berücksichtigt.
Beispiel:
Welche außergewöhnlichen Belastungen haben Musters?
Frau Muster war mehrere Wochen schwer krank. Der Krankenhausaufenthalt hat
insgesamt 4.750 Euro gekostet. Davon hat die Krankenkasse nur 3.400 Euro
bezahlt. Ferner hat Frau Muster von ihrem Arbeitgeber eine steuerfreie
Unterstützung von 250 Euro erhalten. Herr Muster trägt in Zeile 67 sowohl
die Krankheitskosten als auch die Summe der erstatteten Beträge ein. Er
weiß, dass die verbleibenden Kosten von 1.100 Euro nicht in voller Höhe
berücksichtigt, sondern vom Finanzamt um die sog. zumutbare Belastung
gekürzt werden.
Andere außergewöhnliche Belastungen sind zum Beispiel:
für Angehörige, soweit sie den Nachlass und etwaige Ersatzleistungen
übersteigen (z. B. Sterbegeld der Krankenkassen und andere
Versicherungsleistungen). Es können aber nur Kosten berücksichtigt
werden, die mit der Bestattung unmittelbar zusammenhängen (z. B. für
Grabstätte, Sarg, Blumen, Kränze, Todesanzeigen usw.). Kosten für
Trauerkleidung und Bewirtung der Trauergäste sowie Reisekosten
anlässlich der Bestattung werden nicht anerkannt.
für durch die Behinderung veranlasste unvermeidbare Fahrten von
Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von
Personen, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt und die
zugleich geh- und stehbehindert sind (Merkzeichen „G” oder
orangefarbener Flächenaufdruck im Schwerbehindertenausweis). Ohne
Nachweis der Kosten werden im Allgemeinen 900 Euro (3.000 km zu 30
Cent) anerkannt. Bei außergewöhnlich Gehbehinderten, die sich außerhalb
des Hauses nur mit Hilfe eines Kfz bewegen können (Merkzeichen „aG”),
bei Personen mit den Merkzeichen „H” oder „Bl” und bei Personen, die in
Pflegestufe III eingestuft sind, werden in angemessenem Rahmen
(regelmäßig bis zu 15.000 km jährlich) alle Privatfahrten anerkannt.
Die tatsächliche Fahrleistung ist nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Ein höherer Kilometersatz als 30 Cent wird vom Finanzamt nicht
berücksichtigt.
soweit sie nicht von dritter Seite, z. B. einer Krankenkasse,
steuerfrei ersetzt worden sind oder ein Anspruch auf Ersatz besteht.
Aufwendungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel können nur als
außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn ihre medizinische
Notwendigkeit durch Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers
nachgewiesen wird. Dies gilt auch für nicht verschreibungspflichtige
Medikamente. Bei einer andauernden Erkrankung mit anhaltendem Verbrauch
bestimmter Medikamente reicht die einmalige Vorlage einer solchen
Verordnung aus.
wenn die Notwendigkeit der Kur durch Vorlage eines vor Kurbeginn
ausgestellten amtsärztlichen Gutachtens nachgewiesen wird, sofern sich
dies nicht schon aus anderen Unterlagen (z. B. bei Pflichtversicherten
aus einer Bescheinigung der zuständigen Krankenkasse) ergibt. Der
Zuschuss einer Krankenversicherung zu Arzt-, Arznei- und
Kurmittelkosten reicht als Nachweis der Notwendigkeit der Kur nicht
aus.
die Ihnen oder Ihrem Ehegatten/ Lebenspartner für die Beschäftigung einer ambulanten Pflegekraft oder durch Unterbringung in einem Pflegeheim, in der Pflegestation eines Altenheims oder in einem Altenpflegeheim entstehen. Werden tatsächliche Pflegekosten geltend gemacht, so kann daneben der Behinderten-Pauschbetrag nicht in Anspruch genommen werden.
Bei Auflösung des Haushalts wird von den Aufwendungen eine
Haushaltsersparnis von 24,03 Euro täglich (721 € monatlich, 8.652 €
jährlich) abgezogen.
Ein Abzug ist auch für Aufwendungen möglich, die Ihnen aus der
Pflegebedürftigkeit einer anderen Person zwangsläufig entstehen. Geben
Sie bitte neben den von Ihnen und ggf. weiteren Personen getragenen
Aufwendungen auch die Gesamtkosten der Heimunterbringung, die Höhe der
Erstattungen von dritter Seite (z. B. Pflegekasse) sowie die Höhe der
eigenen Einkünfte und Bezüge der pflegebedürftigen Person an.
Für den Teil der haushaltsnahen Pflegekosten, der durch den Ansatz der
zumutbaren Belastung nicht als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt wird, können Sie in Zeilen 68 und / oder 69 die
Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und /oder
Dienstleistungen beantragen (vgl. auch die Erläuterungen zu den Zeilen 71 bis 77).
für Hausrat und Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand oder Hochwasser, verloren wurden, wenn keine allgemein zugängliche und übliche Versicherung möglich war; dies gilt auch für die notwendigen und angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung.