Angaben zu Einkünften aus Kapitalvermögen:
Geben Sie dazu u.a. Zinsen, Dividenden, Steuerabzugsbeträge sowie anrechenbare Steuern an.
Die Anlage KAP ist in verschiedene Bereiche gegliedert:
Beträge in ausländischer Währung rechnen Sie bitte nach dem maßgeblichen Kurs zum Zeitpunkt des Zu- oder Abflusses um; geben Sie Kurs und Zeitpunkt auf einem besonderen Blatt an. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 801 € (Sparer-Pauschbetrag) abzuziehen. Bei zusammenveranlagten Ehegatten / Lebenspartnern wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 1.602 € gewährt. Der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen kann statt des Sparer-Pauschbetrags ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten in Betracht kommen. Darauf wird an den entsprechenden Stellen dieser Erläuterung hingewiesen.
Erklären Sie in den Zeilen 7 bis 11 und / oder 33 bis 37 Kapitalerträge, die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben, erläutern Sie bitte durch Ankreuzen in Zeile 4 und / oder Zeile 5, ob Sie die Günstigerprüfung für sämtliche Kapitalerträge und / oder eine Überprüfung des Steuereinbehalts für bestimmte Kapitalerträge wünschen. Die ggf. in den Zeilen 7 bis 11 einzutragenden Werte entnehmen Sie bitte der Steuerbescheinigung der inländischen auszahlenden Stelle (z. B. Kreditinstitut), die von dieser auf Verlangen ausgestellt wird. In der Steuerbescheinigung ist die jeweilige Zeile der Anlage KAP als Eintragungshilfe angegeben. Die bescheinigten Werte sind dementsprechend lediglich in die Anlage KAP zu übertragen. Erforderlichenfalls sind die Werte mehrerer Steuerbescheinigungen zu einer Summe zusammenzufassen und in die jeweilige Zeile der Anlage KAP zu übernehmen.
Verluste dürfen in den Zeilen 10 und 11 nur dann eingetragen werden, wenn sie in der Steuerbescheinigung (Verlustbescheinigung) ausgewiesen sind.
Bitte vergessen Sie nicht die Eintragungen zur Höhe des beim Steuerabzug in Anspruch genommenen Sparer-Pauschbetrags in den Zeilen 12 und 13, die Sie ebenfalls den Steuerbescheinigungen entnehmen können.