Steuererklärung selber machen 2016 - Mantelbogen

Seite 2

Hauptvordruck

Geben Sie hier die allgemeinen Angaben zur Person ein.

Weiterhin können Sie folgende Angaben machen:

  • Sonderausgaben (z. B. Kirchensteuer, Spenden)
  • außergewöhnliche Belastungen (z.B. Angaben zur Behinderung, Pflege- Pauschbetrag, Krankheits- und Pflegekosten)
  • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse
  • Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Einkommensteuererklärung 2016 - Mantelbogen

Versorgungsleistungen (Renten und dauernde Lasten)

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, die nach dem 31.12.2007 vereinbart worden sind, können als Sonderausgaben (Zeile 37) berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Übertragung

  • eines Mitunternehmeranteils stehen,
  • eines Betriebs oder Teilbetriebs stehen oder
  • eines mindestens 50%igen GmbH-Anteils stehen, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Versorgungsleistungen aufgrund von Vermögensübertragungen, die vor dem 1.1.2008 vereinbart worden sind, können wie bisher abgezogen werden.

Keine Sonderausgaben sind Zuwendungen an Personen, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten / Lebenspartner gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, oder an deren Ehegatten / Lebenspartner. Unterhaltszahlungen an Ihre Eltern oder Kinder können Sie also nicht als Sonderausgaben geltend machen (vgl. aber die Erläuterungen zur Anlage Unterhalt). Wegen Unterhaltszahlungen an Ehegatten / Lebenspartner siehe Erläuterungen zu den Zeilen 40 und 41.

Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, fügen Sie bitte eine Kopie des Vertrags bei, der die Grundlage der Vermögensübertragung bildet. Hängt die Dauer einer Rente nicht von Ihrer Lebenszeit, sondern von der einer anderen Person oder mehrerer Personen ab, geben Sie bitte deren Namen, Anschriften und Geburtsdaten an, soweit sie sich nicht aus dem Vertrag ergeben.

Schuldrechtlichen Versorgungsausgleich

Ausgleichszahlungen im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs können ggf. als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen tragen Sie bitte in Zeile 38 ein. Das Finanzamt berücksichtigt den Betrag, der abgezogen werden kann.

Machen Sie erstmals entsprechende Sonderausgaben geltend, reichen Sie bitte eine Kopie des Vertrags / der Versorgungsvereinbarung ein.

Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs können im Jahr ihrer Zahlung als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt (vgl. aber die Erläuterungen zu den Zeilen 99 bis 106). Die Ausgleichsleistungen hat der Empfänger zu versteuern (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 5 und 7 der Anlage SO). Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden. Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Empfänger nicht widerruft. Für den Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Ausgleichsleistungen zu unterschreiben.

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner können bis zum Höchstbetrag von 13.805 Euro jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt und der Empfänger im Inland lebt (vgl. aber Erläuterungen zu den Zeilen 99 bis 106). Der Höchstbetrag von 13.805 Euro erhöht sich ggf. um die Beiträge zu einer Basis-Kranken- und / oder gesetzlichen Pflegeversicherung, die der Geber für den geschiedenen Ehegatten, Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten / Lebenspartner übernommen hat.

Die als Sonderausgaben abgezogenen Unterhaltsleistungen hat der Empfänger zu versteuern (vgl. die Erläuterungen zu den Zeilen 6 und 7 der Anlage SO). Der Antrag gilt nur für ein ganzes Kalenderjahr und kann nicht zurückgenommen werden.

Die Zustimmung ist wirksam, solange sie der Empfänger der Unterhaltsleistung nicht widerruft. Für den erstmaligen Antrag verwenden Sie bitte die Anlage U, die Sie beim Finanzamt erhalten oder im Internet unter www.finanzamt.de abrufen können. Sie ist von Ihnen und auch vom Empfänger der Unterhaltsleistungen zu unterschreiben, wenn er dem Abzug bisher noch nicht zugestimmt hat. Wird der Sonderausgabenabzug nicht beantragt oder fehlt hierzu die Zustimmung des Empfängers der Unterhaltsleistungen, können diese Unterhaltsaufwendungen ggf. als außergewöhnliche Belastungen (Anlage Unterhalt) geltend gemacht werden.

Die Unterhaltsleistungen können nur insgesamt entweder als Sonderausgaben oder als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

Kirchensteuer

Tragen Sie hier bitte die Kirchensteuer ein, die Sie 2016 gezahlt haben (z. B. vom Arbeitgeber einbehaltene Kirchensteuer, voraus- / nachgezahlte Kirchensteuer und / oder Kirchensteuer auf Kapitalertragsteuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen). Hierzu gehört nicht die Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer einbehalten oder gezahlt worden ist. Haben Sie 2016 Kirchensteuer erstattet bekommen, tragen Sie diese bitte ebenfalls ein.

Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung

Aufwendungen für Ihre eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium, soweit nicht bereits eine abgeschlossene nichtakademische Berufsausbildung vorangegangen ist, werden bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben anerkannt. Sind bei Ihrem Ehegatten / Lebenspartner entsprechende Aufwendungen entstanden, können diese ebenfalls bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

Zu den Ausbildungskosten gehören z. B.:

  • Lehrgangs- und Studiengebühren,
  • Aufwendungen für Fachbücher und anderes Lernmaterial,
  • Unterkunftskosten und Mehraufwendungen für Verpflegung bei einer auswärtigen Unterbringung.

Bei einem Vollzeitstudium / einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme können Sie für die Wege zwischen Wohnung und Bildungseinrichtung die Entfernungspauschale geltend machen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 31 bis 39 der Anlage N). Ein Vollzeitstudium oder eine vollzeitige Bildungsmaßnahme liegt insbesondere vor, wenn Sie dieses / diese außerhalb eines Dienstverhältnisses durchführen und daneben keiner Erwerbstätigkeit oder während der gesamten Dauer des Studiums / der Bildungsmaßnahme einer Erwerbstätigkeit mit nicht mehr als durchschnittlich 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit oder lediglich einer geringfügigen Beschäftigung (sog. Mini-Job) nachgehen. In diesem Fall ist der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen nicht möglich. Üben Sie neben dem Studium / der Bildungsmaßnahme eine Erwerbstätigkeit mit durchschnittlich mehr als 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit aus, können Sie Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für Fahrtkosten geltend machen.
Zweckgebundene steuerfreie Bezüge zur unmittelbaren Förderung der Ausbildung sind von den Aufwendungen abzuziehen.

Entstehen die Aufwendungen für

  • eine weitere Berufsausbildung,
  • ein weiteres Studium,
  • ein Erststudium nach einer bereits abgeschlossenen nichtakademischen Berufsausbildung oder
  • im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses,

können diese Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigt werden (vgl. die Erläuterungen zu Zeile 44 der Anlage N), wenn zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen wurde. Eine Berufsausbildung als Erstausbildung liegt in der Regel vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.

Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke

Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke (Zeile 45 und 49) werden bis zu 20 % des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte berücksichtigt.


Wurde für Sie zum 31.12.2015 ein verbleibender Spendenvortrag festgestellt, wird dieser automatisch vom Finanzamt berücksichtigt.


Nicht abziehen können Sie Mitgliedsbeiträge, wenn der Empfänger z. B. den Sport, kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen oder die Heimatpflege und Heimatkunde fördert.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien (Zeile 47 und 50) ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens 825 € und bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens 1.650 €. Höhere Spenden und Mitgliedsbeiträge (Parteien) als 1.650 € bzw. 3.300 € werden bis maximal 1.650 € bzw. 3.300 € als Sonderausgaben berücksichtigt.

Bei Spenden und Mitgliedsbeiträgen an unabhängige Wählervereinigungen (Zeile 48 und 51), die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, ermäßigt sich die Einkommensteuer um 50 % der Ausgaben, höchstens 825 €; bei zusammen veranlagten Ehegatten / Lebenspartnern höchstens 1.650 €.

Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung sind innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren bis 1 Mio. €, bei Ehegatten / Lebenspartnern, die zusammen veranlagt werden, bis zu einem Gesamtbetrag von 2 Mio. € begünstigt. Tragen Sie daher bitte alle entsprechenden Spenden in den Zeilen 52 und 53 ein. Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung sind nicht im Rahmen dieses Höchstbetrags, sondern ggf. nach allgemeinen Grundsätzen (Zeile 45) abzugsfähig. Alle Spenden und Mitgliedsbeiträge für steuerbegünstigte Zwecke sind durch eine Bestätigung nachzuweisen, soweit der Zuwendungsempfänger diese Bestätigung nicht elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt hat.

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge bis 200 € ist folgender vereinfachter Nachweis möglich: Ist der Empfänger der Spenden und Mitgliedsbeiträge eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle, genügt als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug). Bei gemeinnützigen Einrichtungen (z. B. Vereine, Stiftungen) ist zusätzlich ein von dieser Einrichtung erstellter Beleg erforderlich, der Angaben über die Freistellung von der Körperschaftsteuer und die Verwendung der Mittel enthält. Außerdem muss angegeben sein, ob es sich um Spenden oder Mitgliedsbeiträge handelt.

Zuwendungen an steuerbegünstigte Organisationen im EU- / EWR-Ausland können ebenfalls begünstigt sein, wenn der ausländische Zuwendungsempfänger nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung dient. Bitte reichen Sie hierzu geeignete Unterlagen ein. Bescheinigungen über die Höhe der Zuwendungen reichen als alleiniger Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung nicht aus.

Keine steuerlich begünstigten Spenden sind z.B.

  • Aufwendungen für Lose einer Wohlfahrtslotterie,
  • Zuschläge bei Wohlfahrts- und Sonderbriefmarken sowie
  • Zahlungen an gemeinnützige Einrichtungen, die als Bewährungsauflage im Straf- oder Gnadenverfahren auferlegt werden.